FG Düsseldorf v. 9.12.2024 - 6 K 1772/20 K,G,F
Mehrstufige Organschaft: Anwendung des Verlustabzugsverbots nach § 8c Abs. 1 KStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel
Unterjährige Verluste bis zum schädlichen Erwerb sind auch im Fall der Organschaft bei der Anwendung des § 8c KStG (i. V. m. § 10a GewStG) zu berücksichtigen. Gegen eine zeitanteilige Kürzung auf der Ebene der Organgesellschaften vor der Einkommenszurechnung, die der Wortlaut durchaus eröffnet, sprechen durchgreifende teleologische Einwände.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin weiterer Kapitalgesellschaften, die in einer mehrstufigen Organschaftsstruktur verbunden waren. Die beteiligten Kapitalgesellschaften waren dabei zum Teil sowohl Organträger als auch Organgesellschaft. Im Streitjahr 2017 wurden sämtliche Anteile an der ausländischen Muttergesellschaft der obersten deutschen Organträgerin an einen konzernfremden Erwerber veräußert. Dies stellte unstreitig einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 KStG dar.
Das Finanzamt wandte die Verlustabzugsbeschränkung in der Weise an, dass es die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs angefallenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig kürzte, bevor diese dem Organträger zugerechnet wurden. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass bei unterjährigem Beteiligungswechsel eine vertikale Ergebnissaldierung der Ergebnisse im Organkreis oder eine Zwischenkonsolidierung vorzunehmen sei. Zudem machte sie die Anwendung des § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) geltend. Das Finanzamt war dagegen unter Verweis auf das BFM-Schreiben vom 28.11.2017 (Rz. 37) der Ansicht, dass eine unterjährige Ergebniskonsolidierung ausscheide.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 11/25 anhängig.
Die Gründe:
Die unterjährigen Verluste bis zum schädlichen Erwerb sind bei der Anwendung des § 8c KStG (i. V. m. § 10a GewStG) zu berücksichtigen. Die Verluste, die unter der alten Kontrolle und alten wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft entstanden sind, müssen aus dem Verlustverfall ausgeklammert werden. Eine getrennte Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung auf jeder Ebene der Organschaft widerspricht dem Zweck der Norm.
Die Anwendung des § 8d KStG auf die Verluste aus vororganschaftlicher Zeit ist jedoch abzulehnen. Zum einen scheitert dies daran, dass die betroffenen Organgesellschaften gleichzeitig Organträger waren (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG). Zum anderen liegen durch die Organträgereigenschaft mehrere Geschäftsbetriebe und damit nicht ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb, wie es § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG erfordert, vor.
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